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  Gesellschaft | Verwaltung | Geld

AFSJ informiert über Änderungen beim Pfändungsschutzkonto

Nach einer Mitteilung des Amtes für Familien, Soziales und Jugend (AFSJ), stehen beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Änderungen an: Bei Kontopfändungen sind alle Geldeingänge ab 1. Januar nur noch vor Pfändungen geschützt, wenn ein bestehendes, nicht überzogenes Konto in ein P-Konto umgewandelt wird.

Baden-Baden, Cité –

Wenn seither trotz einer bestehenden Pfändung Gelder freigegeben wurden, ist die Umwandlung künftig zwingend erforderlich. Der bisherige Schutz von Sozialleistungen innerhalb der Vierzehntagesfrist und gerichtliche Freigabebeschlüsse entfallen zum Jahresende. Das Konto muss laut der städtischen Schuldnerberaterin Monika Hatz bis spätestens 31. Dezember umgewandelt sein. Für die Umwandlung kann die Bank vier Arbeitstage in Anspruch nehmen. Auch Gelder, die Ende Dezember auf dem Konto eingehen und für den Unterhalt im Januar gedacht sind, sind bei aktuellen Kontopfändungen nicht mehr geschützt.

Der Grundfreibetrag für Singlehaushalte in Höhe von 1028,78 € im Monat lässt sich erhöhen, wenn Unterhalt geleistet oder Sozialleistungen für eine Bedarfsgemeinschaft (ALG II) bezogen werden. Als dazu nötiger Nachweis akzeptieren die Banken den Bescheid der Behörde. Arbeitnehmer können eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II kann die Bescheinigung von der Arbeitsagentur oder der städtischen Schuldnerberatung ausgestellt werden. Wer Leistungen der Grundsicherung erhält, wendet sich ebenso an die Schuldnerberatung.

Liegt aktuell keine Pfändung für das Konto vor, lässt sich noch innerhalb von 4 Wochen seit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto beantragen. Nicht umwandeln lassen sich Gemeinschaftskonten. „Grundsätzlich sollte“, so Monika Hatz, „bei einer eingehenden Pfändung schnell gehandelt werden, damit das benötigte Einkommen auch tatsächlich zur Verfügung steht.“

Die Umwandlung des bisherigen Kontos in ein P-Konto ist kostenfrei. Allerdings entstehen bei den monatlichen Kontoführungsgebühren je nach Bank unterschiedlich hohe Kosten. Auch das Leistungsangebot unterscheidet sich je nach Bank. Pro Person ist nur ein P-Konto möglich, das auch an die SCHUFA gemeldet wird. Der große Vorteil des neuen P-Kontos liegt darin, dass nicht verbrauchtes pfändungsfreies Einkommen bis zu einer gewissen Höhe in den Folgemonat übertragen werden kann.

  

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